Folgeversicherung Plastisch-Ästhetischer Eingriffe

Treten nach einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff, z.B. nach einer Schönheitsoperation oder einem plastisch ästhetische Eingriff, Komplikationen oder Krankheiten auf, dürfen die Krankenkassen den Patienten in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen und das Krankengeld unter Umständen sogar ganz versagen (§52, Abs. 2 SGB V). Bis zu 50 Prozent der entstehenden Kosten dürfen sich die Kassen vom Patienten zurückholen. Das kann teuer werden, wenn der Patient aufgrund einer Komplikation (z.B. Thrombose) auf die Intensivstation muss.

Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden (§ 52 Abs. 2 SGB V):

"Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation [...] zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern".

Im Vorfeld einer Plastischen Operation unterstützen wir Sie auf Wunsch gerne dabei, eine Versicherung zur Absicherung des Patienten vor Folgekosten kosmetischer Behandlungen, die aufgrund von Komplikationen nach einer medizinisch nicht indizierten Operation (ästhetischen Operationen) entstehen könnten (§ 52 Abs. 2 SGB V (s.o.)), abzuschließen. Damit können unsere Patienten umfassenden Versicherungsschutz für die Rückforderungsansprüche der Krankenkassen in solchen Fällen erlangen. Die Versicherung trägt die Kosten einer etwaig daraufhin folgenden medizinisch notwendigen Heilhandlung, d.h. einer Operation, einer Untersuchung und/ oder einer ambulanten Behandlung.

Folgende Plastische Operationen, die von der Praxisklinik für Plastische und Ästhetische Chirurgie Dr. Wachsmuth & Dr. Völpel durchgeführt werden sind versicherbar:

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie immer im Rahmen unseres Beratungsgespräches.

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Praxisklinik für Plastische und Ästhetische Chirurgie

Dr. Wachsmuth & Dr. Völpel
Fritz-Seger-Str. 21
04155 Leipzig

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